Art. 4

REG_2020_1785 · zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027

(1)Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die in dieser Verordnung bestimmten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Verlagerung von Handelsströmen geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Zahlung der Einfuhrabgaben auf Erzeugnisse, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr auf den Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn diese Sicherheit geleistet wurde.
(2)Innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nimmt der Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags einen endgültigen Beschluss darüber an, ob die Aussetzung gemäß Absatz 1 beizubehalten oder endgültig aufzuheben ist. Wird die Aussetzung endgültig aufgehoben, so werden die Abgabenbeträge, für die Sicherheiten geleistet wurden, endgültig vereinnahmt.
(3)Wird innerhalb des Zeitraums von höchstens zwölf Monaten kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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