Art. 1

REG_2020_1785 · zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027

(1)Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln im Rahmen der in diesem Anhang jeweils angegebenen Mengen vollständig ausgesetzt.
(2)Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gilt nur für Fischereierzeugnisse, die vor der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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