Art. 3

REG_2020_1785 · zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027

Bis zum 30. Juni 2026 legen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 vor. Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Maßnahmen und legt dem Rat unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Bericht zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach 2027 vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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