ErwGr. 1

REG_2020_2011 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (EZB/2020/59)

Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik und zur Statistik über Zahlungssysteme, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erhoben werden, sind für eine Bestandsaufnahme und die Beobachtung der Entwicklungen auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung. Die Europäische Zentralbank (EZB) erhebt zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (auch Zahlungsverkehrssysteme genannt) in der Union zu fördern, länderspezifische und vergleichende Zahlungsverkehrsstatistiken und trägt somit zur reibungslosen Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.12.2024

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