REG_2020_2011 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (EZB/2020/59)
Gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) haben Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. Weitere Einzelheiten zu diesen statistischen Daten sowie zu den aggregierten Daten, welche die zuständigen Behörden mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der EZB teilen müssen, sind in den EBA-Leitlinien über die Anforderungen an die Meldung von Betrugsfällen (3) aufgeführt. Da sich die EBA-Leitlinien auf die Meldung von Daten konzentrieren, die hauptsächlich für Aufsichtszwecke relevant sind, muss sichergestellt werden, dass die der EZB zur Verfügung stehenden statistischen Daten es der EZB ermöglichen, ihren Aufsichtsaufgaben in effektiver Weise nachzukommen, indem beispielsweise Entwicklungen bei den neuen Zahlungsdiensten genau überwacht, politische Vorgaben für die sich rasch entwickelnden Märkte für Massenzahlungen erarbeitet und das Maß an Sicherheit und Effizienz von Zahlungsinstrumenten bewertet wird, um die spezifischen Risiken (z. B. finanzielle und operationelle Risiken) in Bezug auf die einzelnen Zahlverfahren zu mindern. Folglich ist eine detailliertere Meldung von Betrugsdaten erforderlich. Berichtspflichtige sollten daher nicht nur — wie in den EBA-Leitlinien vorgesehen — statistische Daten zu Betrugsfällen pro Zahlungsinstrument melden (z. B. kartengebundene Zahlungsinstrumente, Überweisungen und Lastschriften), sondern detailliertere Daten zu Zahlungsmethoden, Zahlverfahren und zur Aufschlüsselung nach Ländern vorlegen. Zur Vereinfachung der Berichtspflichtigen auferlegten Meldepflichten sollte die Meldefrequenz ferner an die in den EBA-Leitlinien vorgesehene Meldefrequenz angeglichen werden.
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