ErwGr. 6

REG_2020_2011 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (EZB/2020/59)

Im allgemeineren Sinne sollte die Methodik für die Erhebung statistischer Daten zu Zahlungen und Zahlungssystemen den Entwicklungen des Rechtsrahmens zur Regulierung von Zahlungen innerhalb der Union Rechnung tragen. Jede Reform der Regulierung von Zahlungen in der Union sollte daher berücksichtigt werden, wenn die Methodik für die Erhebung statistischer Daten solcher Zahlungen festgelegt wird. Dementsprechend ist den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2366 Rechnung zu tragen, welche zusätzliche Zahlungsdienste, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste sowie die Zulassung und Beaufsichtigung neuer Arten von Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern betreffen, damit die Daten im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über Zahlungssysteme vollständig sind. Für das Verständnis der Funktion neuer Zahlungsdienstleister in der Wirtschaft ist die Erhebung von Daten zu den Tätigkeiten dieser neuen Zahlungsdienstleister und insbesondere zu den von diesen erbrachten Diensten erforderlich. Die bestehenden Meldepflichten sollten daher erweitert werden, sodass Daten zu den Tätigkeiten dieser neuen Arten von Zahlungsdienstleistern sowie Daten zur starken Kundenauthentifizierung bzw. zu möglichen Ausnahmen von der Durchführung von Transaktionen mit starker Kundenauthentifizierung erhoben werden können, damit das ESZB seine unabhängigen Überwachungsaufgaben erfüllen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.12.2024

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