ErwGr. 8

REG_2020_2011 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (EZB/2020/59)

Eine Gewährleistung der Erhebung der relevantesten Daten im Rahmen effektiver Methoden ermöglicht es, genaue Statistiken zu erstellen. Eine höhere Meldefrequenz und eine detailliertere geografische Aufschlüsselung von Zahlungsverkehrsstatistiken sind erforderlich, um kurzfristige Konjunkturentwicklungen, darunter der vierteljährliche private Konsum, der zentraler Bestandteil des prognostizierten Bruttoinlandsprodukts ist, besser bewerten zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.12.2024

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