ErwGr. 35

REG_2020_2081 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up

Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Gemisch, das in der Union zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht wird, mit einer Liste der Stoffe gekennzeichnet werden sollte, die während des Formulierungsprozesses hinzugefügt wurden und in dem Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke enthalten sind, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Beschränkung zu gewährleisten und eine direkte Rückverfolgbarkeit im Falle gesundheitsschädlicher Auswirkungen zu ermöglichen. Zum selben Zweck sollte der Tätowierer der Person, die sich dem Verfahren unterzieht, Informationen bereitstellen, die sich auf der Packung oder in der Gebrauchsanweisung finden. Die Anforderung, eine vollständige Liste der Bestandteile anzugeben, dient dazu, einen möglichen Flickenteppich nationaler Vorschriften zu verhindern, Größenvorteile für die Formulierer zu erzielen und die Vorteile der Marktharmonisierung voll auszuschöpfen. Darüber hinaus ist die Bereitstellung einer solchen vollständigen Liste auch notwendig, um sicherzustellen, dass die Beschränkung einer umfassenden Liste von Stoffen in der gesamten Union praktisch durchsetzbar, kontrollierbar und wirksam ist. Die vorgeschlagene gemeinsame Nomenklatur wird durch die Verwendung eines einheitlichen Namens in allen Mitgliedstaaten eine Identifizierung der Stoffe ermöglichen. Verbraucher, denen (etwa wegen Allergien) geraten wurde, bestimmte Stoffe zu meiden, können dieses so leicht erkennen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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