ErwGr. 36

REG_2020_2081 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up

Zur Ergänzung der vollständigen Liste der Bestandteile und etwaiger Kennzeichnungsvorschriften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 stimmt die Kommission dem RAC und dem SEAC in Bezug auf die anderen Angaben zu, mit denen Gemische zur Verwendung für Tätowierungszwecke gekennzeichnet werden sollten, insbesondere die eindeutige Chargennummer, der Hinweis auf das Vorhandensein von Nickel und Chrom (VI) sowie weitere Sicherheitsinformationen auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass das Vorhandensein von Stoffen zur Regulierung des pH-Wertes besonders angegeben werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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