ErwGr. 39

REG_2020_2081 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Make-up

Den Interessenträgern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um angemessene Maßnahmen für die Einhaltung der neuen Beschränkung zu ergreifen. Die Kommission ist der Auffassung, dass ein Zeitraum von 12 Monaten ausreicht, damit die Laboratorien die Analysemethoden, die von den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern zur Überprüfung der Einhaltung der Beschränkung entwickelt wurden oder derzeit entwickelt werden, festlegen und die erforderlichen Erfahrungen mit ihnen sammeln können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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