Art. 18 – Beitrag zur Finanzierung von Großprojekten

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

(1)Für Großprojekte gemäß der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 13 202 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.
(2)Für das Projekt „Internationaler Thermonuklearer Versuchsreaktor“ (ITER) wird im Zeitraum von 2021 bis 2027 aus dem Gesamthaushaltsplan der Union ein Betrag von höchstens 5 000 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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