Art. 20 – Einheit des Haushaltsplans

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Sämtliche Ausgaben und Einnahmen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft werden gemäß Artikel 7 der Haushaltsordnung in den Gesamthaushaltsplan der Union einbezogen; dies gilt auch für Ausgaben aufgrund entsprechender Beschlüsse, die der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig gemäß Artikel 332 AEUV erlässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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