Art. 21 – Übergang zum folgenden mehrjährigen Finanzrahmen

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Die Kommission unterbreitet vor dem 1. Juli 2025 einen Vorschlag für einen neuen mehrjährigen Finanzrahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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