ErwGr. 3

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Die mit dieser Verordnung festgelegten jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und jährlichen Obergrenzen der Mittel für Zahlungen müssen die geltenden Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und für Eigenmittel gemäß dem geltenden, nach Artikel 311 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Beschluss des Rates über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (im Folgenden „Eigenmittelbeschluss“) berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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