ErwGr. 4

REG_2020_2093 · zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Müssen Garantien aus dem Gesamthaushaltsplan der Union für einen nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) genehmigten finanziellen Beistand für Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden, so sollte der notwendige Betrag über die MFR-Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen und der Mittel für Zahlungen hinaus, aber unter Einhaltung der Obergrenze der Eigenmittel bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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