ErwGr. 15

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Um zu vermeiden, dass zu umfangreiche Verpflichtungen aus dem laufenden Programmplanungszeitraum für die Entwicklung des ländlichen Raums auf die GAP-Strategiepläne übertragen werden, sollte die Laufzeit neuer mehrjähriger Verpflichtungen in den Bereichen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, des ökologischen/biologischen Landbaus und des Tierschutzes generell höchstens drei Jahre betragen. Ab 2022 sollte die Verlängerung bestehender Verpflichtungen auf ein Jahr begrenzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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