ErwGr. 17

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Da Betriebsinhaber infolge des Klimawandels und der größeren Preisvolatilität wachsenden wirtschaftlichen und ökologischen Risiken ausgesetzt sind, sieht die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Risikomanagementmaßnahme vor, um die Betriebsinhaber bei der Bewältigung dieser Risiken zu unterstützen. Diese Maßnahme umfasst Finanzbeiträge an Fonds auf Gegenseitigkeit und ein Einkommensstabilisierungsinstrument. Spezifische Bedingungen für die Gewährung einer Förderung im Rahmen dieser Maßnahmen wurden vorgesehen, um sicherzustellen, dass alle Betriebsinhaber in der Union gleich behandelt werden, der Wettbewerb nicht verzerrt wird und die internationalen Verpflichtungen der Union eingehalten werden. Um die Inanspruchnahme dieser Maßnahme für Betriebsinhaber aller Sektoren weiter zu fördern, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den für das jeweilige Instrument geltenden Schwellenwert von 30 %, der die Entschädigung der Betriebsinhaber für den Rückgang der Produktion oder des Einkommens auslöst, zu senken, jedoch nicht unter 20 %.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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