ErwGr. 18

REG_2020_2220 · mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022

Betriebsinhaber und Unternehmen im ländlichen Raum sind von den Folgen des COVID-19-Ausbruchs auf beispiellose Weise betroffen. Die Verlängerung umfangreicher Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten und die verordnete Schließung von Geschäften, Märkten, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben haben für wirtschaftliche Störungen im Agrarsektor und in ländlichen Gemeinden gesorgt und bei Betriebsinhabern und kleinen Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten, vermarkten oder entwickeln, Liquiditäts- und Cashflow-Probleme hervorgerufen. Als Reaktion auf die Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch entstandenen Krise sollte die Laufzeit der in Artikel 39b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Maßnahme verlängert werden, um auf die andauernden Liquiditätsprobleme zu reagieren, die die Fortführung landwirtschaftlicher Tätigkeiten und den Fortbestand kleiner in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiger Unternehmen gefährden. Eine Förderung dieser Maßnahme sollte mit bis zu 2 % aus den ELER-Mitteln finanziert werden, die den Mitgliedstaaten in dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 zugewiesen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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