REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
Um die Kohärenz des Rahmens für die Untersuchungen des Amts zu erhöhen und bestimmte im Evaluierungsbericht der Kommission aufgezeigte Inkonsistenzen zu beseitigen, sollten die geltenden Bestimmungen für interne und für externe Untersuchungen in den Fällen, in denen kein Grund für voneinander abweichende Bestimmungen besteht, weiter angeglichen werden. Beispielsweise sollten die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle erforderlichenfalls zwecks Einleitung geeigneter Maßnahmen übermittelt werden, wie es bei internen Untersuchungen der Fall ist. Das Amt sollte dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle Unterstützung bei den Folgemaßnahmen zu seinen Empfehlungen leisten, sofern sein Mandat dies erlaubt. Falls das Amt keine Untersuchung einleitet, sollte es die Möglichkeit haben, den Behörden der Mitgliedsstaaten oder den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen sachdienliche Informationen zu übermitteln, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können. Das Amt sollte solche Informationen übermitteln, wenn es beschließt, keine Untersuchung einzuleiten, obwohl ein hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht. Bevor es dies tut, sollte das Amt eine mögliche Überschneidung mit laufenden Ermittlungen der EUStA gebührend prüfen.
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