ErwGr. 30

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

Angesichts der großen Vielfalt der nationalen institutionellen Rahmen sollten die Mitgliedstaaten gestützt auf den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die Möglichkeit haben, dem Amt die Behörden mitzuteilen, die für die Einleitung von Maßnahmen aufgrund von Empfehlungen des Amtes zuständig sind, sowie die Behörden, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben, wie für Finanz-, Statistik- oder Überwachungszwecke, gegebenenfalls unterrichtet werden müssen. Dabei kann es sich um die nationalen Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung handeln. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH haben die in den Berichten des Amtes enthaltenen Empfehlungen keine verbindliche Rechtswirkung für solche Behörden der Mitgliedstaaten oder Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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