REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
Ein Betroffener sollte die Möglichkeit haben, beim Kontrollbeauftragten eine Beschwerde über die Einhaltung der Verfahrensgarantien durch das Amt sowie über einen Verstoß gegen die für die Untersuchungen des Amtes geltenden Bestimmungen, insbesondere Verstöße gegen die Verfahrensanforderungen und der Grundrechte, einzureichen. Dafür sollte ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Der Kontrollbeauftragte sollte dafür zuständig sein, auf solche Beschwerden hin Empfehlungen auszusprechen und erforderlichenfalls Lösungen für die in der Beschwerde angesprochenen Probleme vorzuschlagen. Der Kontrollbeauftragte sollte die Beschwerde in einem zügigen, kontradiktorischen Verfahren prüfen und gleichzeitig dem Amt erlauben, die laufende Untersuchung fortzusetzen. Der Kontrollbeauftragte sollte dem Beschwerdeführer und dem Amt Gelegenheit geben, zu den Problemen Stellung zu nehmen und die in der Beschwerde angesprochenen Probleme zu lösen. Der Generaldirektor sollte gemäß der Empfehlung des Kontrollbeauftragten geeignete Maßnahmen treffen. Der Generaldirektor sollte in hinreichend begründeten Fällen von der Empfehlung des Kontrollbeauftragten abweichen können. Die Gründe dafür sollten dem abschließenden Untersuchungsbericht beigefügt werden.
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