ErwGr. 34

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

Im Interesse von mehr Transparenz und einer größeren Rechenschaftspflicht sollte der Kontrollbeauftragte in seinem Jahresbericht Angaben zu dem Beschwerdeverfahren machen. Der Jahresbericht sollte insbesondere die Anzahl der beim Amt eingegangenen Beschwerden, die Art der Verstöße gegen Verfahrensanforderungen und Grundrechte, die betroffenen Tätigkeiten und, soweit möglich, die vom Amt getroffenen Folgemaßnahmen aufführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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