ErwGr. 32

REG_2020_2223 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung

Die Kommission sollte zum Schutz und zur Achtung der Verfahrensgarantien und Grundrechte die interne Funktion eines Beauftragten für die Kontrolle der Verfahrensgarantien (im Folgenden „Kontrollbeauftragter“) schaffen; diese sollte – mit Blick auf eine effiziente Nutzung der Ressourcen – administrativ dem Überwachungsausschuss zugeordnet und mit angemessenen Mitteln ausgestattet werden. Der Kontrollbeauftragte sollte Beschwerden völlig unabhängig – auch vom Überwachungsausschuss und vom Amt – behandeln und sollte Zugang zu allen Informationen haben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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