Art. 24b

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

(1)Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Artikel 243b der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Informationen über Zahlungsempfänger und Zahlungen. Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Unterabsatz 1 angeführten Informationen bei den Zahlungsdienstleistern: a) spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, auf das sich die Informationen beziehen; b) mittels eines elektronischen Standardformulars.
(2)Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen in einem nationalen elektronischen System speichern.
(3)Das zentrale Verbindungsbüro oder die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen oder zuständigen Beamten übermitteln die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sich die Informationen beziehen, an das CESOP.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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