Art. 24e

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
a)die technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP;
b)die Aufgaben der Kommission bei der technischen Verwaltung des CESOP;
c)die technischen Einzelheiten der Infrastruktur und der Instrumente zur Gewährleistung der Verbindung und der allgemeinen Interoperabilität zwischen den in Artikel 24b genannten nationalen elektronischen Systemen und dem CESOP;
d)die in Artikel 24b Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten elektronischen Standardformulare;
e)die technischen und anderen Einzelheiten betreffend den in Artikel 24c Absatz 1 Buchstabe d genannten Zugang zu den Informationen;
f)die praktischen Vorkehrungen zur Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten nach Artikel 36 Absatz 1, die gemäß Artikel 24d Zugang zum CESOP haben werden;
g)die von der Kommission anzuwendenden Verfahren, um jederzeit die Anwendung der geeigneten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen für die Entwicklung und den Betrieb des CESOP zu gewährleisten;
h)die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf die Funktionen des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).
Diese Durchführungsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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