Art. 24c

REG_2020_283 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 im Hinblick auf die Stärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Betrugsbekämpfung

(1)Das CESOP verfügt über folgende Funktionalitäten im Hinblick auf die nach Artikel 24b Absatz 3 übermittelten Informationen: a) Speicherung der Informationen; b) Aggregation der Informationen für jeden einzelnen Zahlungsempfänger; c) Analyse der gespeicherten Informationen zusammen mit den gemäß dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen; d) Bereitstellung der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Informationen für die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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