Art. 2 – Anwendungsbereich und Inhalt des FADO-Systems

REG_2020_493 · über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates

(1)Das FADO-System enthält Informationen über Reise-, Identitäts- und Aufenthaltsdokumente, Personenstandsurkunden, Führerscheine und Fahrzeugscheine, die von den Mitgliedstaaten oder der Union ausgestellt werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente. Das FADO-System kann Informationen über die in Unterabsatz 1 aufgeführten Dokumente, die von Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellt werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente enthalten. Das FADO-System kann Informationen über andere mit den genannten Dokumenten zusammenhängende amtliche Dokumente enthalten, insbesondere über solche, die für die Beantragung amtlicher, von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Dritten wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationalen Organisationen und anderen Völkerrechtssubjekten ausgestellter Dokumente verwendet werden, und über gefälschte Versionen solcher Dokumente.
(2)Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes: a) Informationen, einschließlich Abbildungen, über echte Dokumente oder Muster echter Dokumente und deren Sicherheitsmerkmale; b) Informationen, einschließlich Abbildungen, über gefälschte Dokumente — und zwar Verfälschungen, Totalfälschungen oder Pseudodokumente — und deren Fälschungsmerkmale; c) Kurzinformationen über Fälschungstechniken; d) Kurzinformationen über Sicherheitsmerkmale echter Dokumente; und e) Statistiken über festgestellte gefälschte Dokumente. Außerdem kann das FADO-System Handbücher, Kontaktlisten, Informationen über gültige Reisedokumente und deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten, Empfehlungen für wirksame Mittel und Wege zur Aufdeckung spezifischer Fälschungsmethoden und weitere in diesem Zusammenhang nützliche Informationen enthalten.
(3)Die Mitgliedstaaten und die Union übermitteln die Informationen über die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Dokumente unverzüglich der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“). Die Mitgliedstaaten können der Agentur die Informationen über die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Dokumente übermitteln. Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte können der Agentur Informationen über die in Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 genannten Dokumente übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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