Art. 3 – Zuständigkeiten der Agentur

REG_2020_493 · über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI des Rates

(1)In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2019/1896 sorgt die Agentur für das ordnungsgemäße und verlässliche Funktionieren des FADO-Systems und unterstützt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Aufdeckung gefälschter Dokumente.
(2)Die Agentur ist dafür zuständig, die erhaltenen Informationen zeitnah und effizient in das FADO-System einzugeben und die Einheitlichkeit und die Qualität dieser Informationen zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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