(1)Die Architektur des FADO-Systems gewährt Nutzern unterschiedlich weitreichenden Zugang zu Informationen.
(2)Die Kommission und die Agentur — soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist — und die für Dokumentenbetrug zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wie Polizei-, Grenzschutz- und andere Strafverfolgungsbehörden, sowie weitere relevante nationale Behörden erhalten einen gesicherten Zugang zum FADO-System entsprechend dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“.
(3)Die Architektur des FADO-Systems gewährt der Allgemeinheit Zugang zu Mustern echter Dokumente oder zu echten Dokumenten mit pseudonymisierten Daten.
(4)Folgende Akteure können in beschränktem Umfang Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen erhalten: a) andere als die in Absatz 2 genannten Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union; b) Dritte wie beispielsweise Drittstaaten, Gebietskörperschaften, internationale Organisationen und andere Völkerrechtssubjekte; c) private Einrichtungen wie Luftfahrtgesellschaften und andere Verkehrsunternehmen.
(5)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 8 delegierte Rechtsakte, in denen sie diese Verordnung durch Maßnahmen ergänzt, durch die den in Absatz 4 aufgeführten Akteuren Zugang zu den im FADO-System gespeicherten Informationen gewährt wird. In den delegierten Rechtsakten wird für die in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Akteure festgelegt, zu welchem Teil vom FADO-System ihnen Zugang gewährt wird; ferner werden darin die gegebenenfalls erforderlichen besonderen Verfahren und Bedingungen festgelegt, einschließlich der Verpflichtung, dass zwischen der Agentur und Dritten gemäß Absatz 4 Buchstabe b dieses Artikels beziehungsweise privaten Einrichtungen gemäß Absatz 4 Buchstabe c dieses Artikels eine Vereinbarung zu schließen ist.
(6)Die Mitgliedstaaten legen fest, welche im Bereich des Dokumentenbetrugs zuständigen Behörden und welche anderen relevanten nationalen Behörden Zugang zum FADO-System erhalten und wie weitreichend dieser zu gewährende Zugang ist, und teilen dies der Kommission und der Agentur mit. Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auf Antrag dem Europäischen Parlament.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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