ErwGr. 10

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Unterstützung aus den Fonds und dem EMFF umfassend nutzen können, sollte für die Berechnung der Restzahlung am Ende des Programmplanungszeitraums zusätzliche Flexibilität eingeräumt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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