ErwGr. 8

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Es ist angemessen zu spezifizieren, dass Ausgaben für abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben zur Steigerung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit dem COVID‐19‐Ausbruch ausnahmsweise förderfähig sein sollten. Derartige Vorhaben sollten bereits ausgewählt werden können, noch bevor die Kommission die notwendige Programmänderung genehmigt hat. Spezifische Vorschriften für die Geltendmachung des COVID‐19‐Ausbruchs als ein Fall von höherer Gewalt im Zusammenhang mit der Aufhebung der Mittelbindung sollten vorgegeben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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