ErwGr. 5

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Um den Mitgliedstaaten zusätzliche Flexibilität für die Umschichtung von Mitteln im Hinblick auf maßgeschneiderte Reaktionen auf die Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu bieten, sollten Mittelübertragungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ zwischen EFRE, ESF und Kohäsionsfonds ermöglicht bzw. ausgeweitet werden. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten angesichts des Ausmaßes der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit unter Berücksichtigung der kohäsionspolitischen Ziele des Vertrags ausnahmsweise vermehrt Mittel von einer Regionenkategorie auf eine andere übertragen dürfen. Solche Übertragungen sollten sich nicht auf die Mittel für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“, die zusätzlichen Zuweisungen an die Gebiete in äußerster Randlage, Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen oder den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen auswirken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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