ErwGr. 4

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, mit deren Mittel der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit begegnet wird, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Mittelzuweisungen und nach Verfügbarkeit der Fördermittel für kohäsionspolitische Programme im Geschäftsjahr 2020‐2021 ausnahmsweise einen Kofinanzierungssatz von 100 % beantragen können. Nach Bewertung der Anwendung dieses außerordentlichen Kofinanzierungssatzes könnte die Kommission die Verlängerung dieser Maßnahme vorschlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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