ErwGr. 3

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Allerdings verschärfen sich die negativen Auswirkungen auf die Volkswirtschaften und die Gesellschaft in der Union. Es ist daher notwendig, den Mitgliedstaaten zusätzliche außerordentliche Flexibilität zu gewähren, um ihnen in dieser beispiellosen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit Reaktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben; dazu sollen die Möglichkeiten ausgeweitet werden, alle nicht in Anspruch genommenen Mittel aus den Fonds zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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