ErwGr. 2

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Als Reaktion auf die Auswirkungen der Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden die Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 (3) und (EU) Nr. 1303/2013 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates bereits durch die Verordnung (EU) 2020/460 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um für eine größere Flexibilität bei der Durchführung der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und dem Kohäsionsfonds (im Folgenden zusammengenommen „Fonds“) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) unterstützten Programme zu sorgen. Um auf die gegenwärtige Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wirksam zu reagieren, wurden der Interventionsbereich des EFRE erheblich ausgeweitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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