ErwGr. 7

REG_2020_558 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch

Damit die Mitgliedstaaten sich auf die notwendige Reaktion auf den COVID‐19‐Ausbruch konzentrieren können und der Verwaltungsaufwand verringert wird, sollten bestimmte Verfahrensanforderungen im Zusammenhang mit der Programmdurchführung und den Prüfungen vereinfacht werden. Insbesondere sollten die Partnerschaftsvereinbarungen für den verbleibenden Programmplanungszeitraum nicht mehr geändert werden, sei es wegen früherer Änderungen der operationellen Programme oder wegen anderer Änderungen. Die Stichtage für die Vorlage der jährlichen Durchführungsberichte für das Jahr 2019 und die Übermittlung des zusammenfassenden Berichts der Kommission, der auf diesen jährlichen Durchführungsberichten basiert, sollten verschoben werden. Den Prüfbehörden sollte im Hinblick auf die Fonds und den EMFF für das Geschäftsjahr 2019‐2020 außerdem explizit die Möglichkeit eingeräumt werden, verstärkt nicht‐statistische Stichprobenverfahren anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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