Art. 11 – Verlängerung der in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Fristen

REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

(1)Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG gelten Fahrerlaubnisse, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate ab dem auf der jeweiligen Fahrerlaubnis angegebenen Ablaufdatum verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 16 sowie der Anhänge II und VII der Richtlinie 2007/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der in Artikel 14 genannten Fahrerlaubnisse und der in Artikel 15 der genannten Richtlinie genannten Bescheinigungen verlängert sich entsprechend.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.
(5)Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, aufgrund derer die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 unmöglich wurde, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2020_698 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 REG_2020_698 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.