Art. 9 – Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Fristen

REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

(1)Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 gelten die Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigung verlängert sich entsprechend.
(2)Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 gilt die Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.
(3)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilt wurden, oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(4)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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