Art. 12 – Verlängerung der in der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Fristen

REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts

(1)Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU gelten, sofern eine Genehmigungsbehörde eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben hat, die für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vorgesehenen Fristen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert.
(2)Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU gilt die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate ab dem auf der jeweiligen befristeten Genehmigung angegebenen Ablaufdatum verlängert.
(3)Ungeachtet des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU entscheidet die Genehmigungsbehörde über Anträge, die zwischen dem 12. Januar 2020 und dem 31. August 2020 eingereicht werden, spätestens neun Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs III der genannten Richtlinie.
(4)Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung oder die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen zuvor Genehmigungen widerrufen wurden, aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in Absatz 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.
(5)Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen zuvor Genehmigungen widerrufen wurden, voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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