REG_2020_698 · zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts
In der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Vorschriften über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr festgelegt. Die Einhaltung der Vorschriften über Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und der Straßenverkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung. Da trotz der Schwierigkeiten bei der Durchführung der regelmäßigen Nachprüfungen von Fahrtenschreibern aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID‐19‐Ausbruchs die Kontinuität der Erbringung von Straßenverkehrsdiensten gewährleistet werden muss, sollten Nachprüfungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 hätten erfolgen müssen, nun spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt werden, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich gewesen wären. Aus demselben Grund ist es durch die Schwierigkeiten bei der Erneuerung und Ersetzung von Fahrerkarten aufgrund der außergewöhnlichen Umstände infolge des COVID‐19‐Ausbruchs gerechtfertigt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hierfür zusätzliche Zeit einzuräumen. In solchen Fällen sollten die Fahrer in die Lage versetzt und verpflichtet werden, auf praktikable Alternativen auszuweichen, um die erforderlichen Informationen über Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten zu erfassen, bis sie eine neue Fahrerkarte erhalten.
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