ErwGr. 25

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

Für die Zwecke dieser Verordnung sollte es möglich sein, dass Tätigkeiten zur Behandlung und Aufbereitung von kommunalem Abwasser am gleichen physischen Standort entweder über dieselbe Einrichtung oder über mehrere getrennte Einrichtungen durchgeführt werden können. Darüber hinaus sollte es möglich sein, dass derselbe Akteur sowohl Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage als auch Betreiber der Aufbereitungseinrichtung ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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