ErwGr. 26

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob bei dem aufbereiteten Wasser die Bedingungen der einschlägigen Genehmigung eingehalten werden. Im Falle der Nichteinhaltung sollten diese Behörden von den verantwortlichen Parteien verlangen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das aufbereitete Wasser die Bedingungen einhält. Die Versorgung mit aufbereitetem Wasser sollte ausgesetzt werden, wenn die Nichteinhaltung ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier birgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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