ErwGr. 29

REG_2020_741 · über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung

Die Aufbereitung und Wiederverwendung von behandeltem Abwasser bietet ein großes Potenzial. Um die Nutzung der Wasserwiederverwendung zu unterstützen und dazu anzuregen, sollte die Angabe spezieller Verwendungszwecke im Rahmen dieser Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Verwendung von aufbereitetem Wasser für andere Zwecke, einschließlich industrieller sowie mit Freizeit und Umwelt verbundener Zwecke, zuzulassen, wenn das angesichts der einzelstaatlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für notwendig erachtet wird, sofern ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt sowie für die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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