ErwGr. 2

REG_2020_749 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Chlorat wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt, und da dieser Stoff nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden ist, gilt derzeit der Standardwert von 0,01 mg/kg für alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgeführten Lebens- und Futtermittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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