ErwGr. 7

REG_2020_797 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

Die oben genannte Sendung sollte in die Union eingeführt werden und zu einer Anlage oder einem Betrieb verbracht werden dürfen, die nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die jeweilige Kategorie und Art der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte zugelassen sind, sofern die zuständige Behörde am Bestimmungsort in der Union der Annahme der Sendung zugestimmt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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