ErwGr. 6

REG_2020_797 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

Die von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten mit Ursprung in der Union ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier unterscheiden sich jedoch von den Risiken, die von solchen Waren mit Ursprung in Drittländern ausgehen. Eine Sendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, muss daher nicht von einem Handelsdokument, einer Gesundheitsbescheinigung oder Erklärungen gemäß dem ersten Unterabsatz von Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 begleitet sein, wie es für Sendungen mit Ursprung in Drittländern vorgeschrieben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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