ErwGr. 5

REG_2020_797 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Anforderungen an bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde

Da es keinerlei Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier für die Rücksendung abgelehnter Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gibt, gelten für diese Sendungen die allgemeinen Einfuhrvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und produktspezifische Anforderungen gemäß Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, was eine Rücksendung bestimmter Sendungen mit Ursprung in der EU, denen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, in die Union verhindern könnte, wenn zum Beispiel das für die Einfuhr erforderliche produktspezifische Handelspapier oder die Gesundheitsbescheinigung fehlen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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