Anhang II

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

Ausführliche Beschreibung der Ziele des Bohunice-Programms
1.
Das allgemeine Ziel des Bohunice-Programms besteht darin, die Slowakei bei der Bewältigung der sicherheitsrelevanten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Stilllegung der Reaktoren 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 zu unterstützen.
Mit dem Bohunice-Programm sollen insbesondere folgende sicherheitsrelevante Herausforderungen bewältigt werden: a) der Rückbau und die Dekontaminierung der Reaktorgebäude und -komponenten gemäß den Stilllegungsplänen.
Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen; b) die sichere Entsorgung der Stilllegungs- und radioaktiven Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, der aktivierten Materialien und der Rückbaumaterialien einschließlich ihrer Dekontaminierung bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), sowie erforderlichenfalls einschließlich der Fertigstellung der entsprechenden Abfall- und Materialentsorgungsinfrastruktur.
Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan und vorbehaltlich der erforderlichen Entsorgung radioaktiver Abfälle erreicht werden.
Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassenen Materialien und der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen; und c) die weitere Verringerung radiologischer Gefahren.
Der Fortschritt dieses Ziels wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird.
Die Anlagen sollen nach dem Bohunice-Programm bis 2025 bis zu den entsprechenden aufsichtsfreien Freigabewerten aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen werden.
a)der Rückbau und die Dekontaminierung der Reaktorgebäude und -komponenten gemäß den Stilllegungsplänen.
Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien sowie anhand des Fertigstellungswerts (Earned Value) gemessen;
b)die sichere Entsorgung der Stilllegungs- und radioaktiven Abfälle entsprechend den im jeweiligen Stilllegungsplan ermittelten Erfordernissen, der aktivierten Materialien und der Rückbaumaterialien einschließlich ihrer Dekontaminierung bis zur Zwischen- oder Endlagerung (je nach Abfallkategorie), sowie erforderlichenfalls einschließlich der Fertigstellung der entsprechenden Abfall- und Materialentsorgungsinfrastruktur.
Dieses Ziel muss im Einklang mit dem Stilllegungsplan und vorbehaltlich der erforderlichen Entsorgung radioaktiver Abfälle erreicht werden.
Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassenen Materialien und der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle sowie anhand des Fertigstellungswerts gemessen; und
c)die weitere Verringerung radiologischer Gefahren.
Der Fortschritt dieses Ziels wird im Wege von Sicherheitsbewertungen der Tätigkeiten und der Anlage gemessen, wobei ermittelt wird, wie es zu potenziellen Expositionen kommen könnte, und die Wahrscheinlichkeit und Größenordnung potenzieller Expositionen abgeschätzt wird.
Die Anlagen sollen nach dem Bohunice-Programm bis 2025 bis zu den entsprechenden aufsichtsfreien Freigabewerten aus der aufsichtsrechtlichen Kontrolle entlassen werden.
2.
Zusätzlich zum allgemeinen Ziel des Bohunice-Programms wird eine Steigerung des europäischen Mehrwerts jenes Programms durch einen Beitrag zur Verbreitung der (in seinem Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten angestrebt.
In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Bohunice-Programms Folgendes erreicht werden: a) Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z.
B.
Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber); b) Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.
Bei diesen Tätigkeiten kann der Unionsbeitrag 100 % betragen.
Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.
a)Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z.
B.
Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);
b)Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.
3.
Die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen und ihre Vorbereitung fallen nicht unter die Finanzausstattung nach Artikel 4 Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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