Anhang III

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

Ausführliche Beschreibung der Ziele Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC
1.
Das allgemeine Ziel des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC besteht darin, die kerntechnischen Anlagen der Kommission an JRC-Standorten, nämlich JRC-Geel in Belgien, JRC-Karlsruhe in Deutschland, JRC-Ispra in Italien und JRC-Petten in den Niederlanden, stillzulegen und die abgebrannten Brennelemente, das Kernmaterial und die radioaktiven Abfälle sicher zu entsorgen.
Zusätzlich zum allgemeinen Ziel des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC wird eine Steigerung des Unionsmehrwerts jenes Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden.
In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC Folgendes erreicht werden: 1.1.
An allen Standorten: a) sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; b) Prüfung und Entwicklung von Möglichkeiten für die Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung der Abfälle auf das Gastland auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung; c) Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z.
B.
Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber); d) Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln. 1.2. am Standort JRC-Ispra (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die italienischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung der Altabfälle; b) Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung von Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; c) Stilllegung abgeschalteter Anlagen. 1.3. am Standort JRC-Karlsruhe (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die deutschen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen; b) Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; c) Stilllegung abgeschalteter Anlagen und Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle; d) Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen. 1.4. am Standort JRC-Petten (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die niederländischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; b) Rückholung, Behandlung und sichere Entsorgung der radioaktiven Altabfälle; c) Vorbereitung der Stilllegung des Hochflussreaktors; d) Stilllegung der Hochflussreaktoranlagen und sichere Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle. 1.5. am Standort JRC-Geel (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die belgischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen; b) Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen und Kernmaterial; c) Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.
Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Menge und Art der sicher gelagerten bzw. entsorgten Abfälle, der Menge und Art des sicher gelagerten bzw. entsorgten Kernmaterials und abgebrannten Brennelements und anhand der Menge und Art der entsorgten Materialien gemessen.
Generell wird der Fortschritt des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC anhand der erwarteten Ergebnisse, der Etappenziele, der Terminvorgaben und der entsprechenden Leistungsindikatoren, gegebenenfalls einschließlich der auf dem Fertigstellungswert (Earned Value) basierenden Indikatoren, gemessen.
1.1.
An allen Standorten: a) sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; b) Prüfung und Entwicklung von Möglichkeiten für die Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung der Abfälle auf das Gastland auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung; c) Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z.
B.
Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber); d) Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.
a)sichere Entsorgung von radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;
b)Prüfung und Entwicklung von Möglichkeiten für die Übertragung der Zuständigkeiten für die Stilllegung und die Entsorgung der Abfälle auf das Gastland auf der Grundlage der zwischen der Kommission und dem Gastland geschlossenen bilateralen Vereinbarung;
c)Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z.
B.
Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);
d)Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.
1.2. am Standort JRC-Ispra (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die italienischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung der Altabfälle; b) Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung von Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; c) Stilllegung abgeschalteter Anlagen.
a)Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung der Altabfälle;
b)Rückholung, Behandlung und sichere Lagerung von Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;
c)Stilllegung abgeschalteter Anlagen.
1.3. am Standort JRC-Karlsruhe (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die deutschen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen; b) Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; c) Stilllegung abgeschalteter Anlagen und Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle; d) Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.
a)Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen;
b)Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;
c)Stilllegung abgeschalteter Anlagen und Lagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle;
d)Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.
1.4. am Standort JRC-Petten (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die niederländischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen; b) Rückholung, Behandlung und sichere Entsorgung der radioaktiven Altabfälle; c) Vorbereitung der Stilllegung des Hochflussreaktors; d) Stilllegung der Hochflussreaktoranlagen und sichere Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle.
a)Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen, Kernmaterial und abgebrannten Brennelementen;
b)Rückholung, Behandlung und sichere Entsorgung der radioaktiven Altabfälle;
c)Vorbereitung der Stilllegung des Hochflussreaktors;
d)Stilllegung der Hochflussreaktoranlagen und sichere Entsorgung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle.
1.5. am Standort JRC-Geel (vorbehaltlich der Erteilung der relevanten Genehmigungen durch die belgischen Sicherheitsbehörden) nach nationalem Recht: a) Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen; b) Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen und Kernmaterial; c) Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.
a)Stilllegung nicht mehr benötigter Ausrüstungen;
b)Minimierung des Bestands an radioaktiven Abfällen und Kernmaterial;
c)Vorbereitung der Stilllegung von Gebäudeteilen.
2.
Zusätzlich zum allgemeinen Ziel des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC wird eine Steigerung des europäischen Mehrwerts jenes Programms angestrebt, indem die (in dessen Rahmen gewonnenen) Erkenntnisse über den Stilllegungsprozess in allen Mitgliedstaaten verbreitet werden.
In dem 2021 beginnenden Finanzierungszeitraum soll im Rahmen des Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC Folgendes erreicht werden: 2.1.
Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z.
B.
Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber); 2.2.
Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.
Der Fortschritt dieses Ziels wird anhand der Zahl der erstellten Wissensprodukte und ihrer Verbreitung gemessen.
2.1.
Aufbau von Beziehungen sowie eines Austauschs zwischen den Interessenträgern in der Union (z.
B.
Mitgliedstaaten, Sicherheitsbehörden, Versorgungsunternehmen und für Stilllegungen zuständige Betreiber);
2.2.
Dokumentation expliziten Wissens und dessen Bereitstellung im Wege eines multilateralen Wissenstransfers über Fragen der Governance in den Bereichen Stilllegung und Abfallentsorgung, bewährte Managementverfahren sowie technologische Herausforderungen und Stilllegungsprozesse auf operativer und organisatorischer Ebene mit dem Ziel, potenzielle Synergien in der Union zu entwickeln.
3.
Gemäß der Richtlinie 2011/70/Euratom umfasst das Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprogramms der JRC auch die Endlagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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