ErwGr. 1

REG_2021_100 · zur Festlegung eines spezifischen Finanzierungsprogramms für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen und die Entsorgung radioaktiver Abfälle und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 1368/2013

Gemäß der Erklärung von Rom der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission vom 25. März 2017 sollte der Unionshaushalt ein sicheres und geschütztes Europa gewährleisten. Die Stilllegungsprogramme im Nuklearbereich haben bisher zu diesem Ziel beigetragen und können auch in Zukunft einen Beitrag leisten. Nach der Abschaltung einer kerntechnischen Anlage besteht das wichtigste Ziel in der schrittweisen Verringerung der radiologischen Risiken für die Arbeitskräfte, die Öffentlichkeit und die Umwelt in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie in der Union insgesamt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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